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Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen  

für die Vermietung der Ladenfläche in der Bayerstraße 4 / Schützenstraße 5, 80335 München, durch die Apotheker Fasching GmbH & Co.KG 

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1. Vertragsgegenstand 

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1.1 Diese Allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen („AMG“) regeln die Vermietung der Ladenfläche „Traditionslädchen Schützenhaus Passage“ in der Passage des Schützenhauses, Bayerstraße 4 / Schützenstraße 5, 80335 München (nachfolgend „Mietfläche“) durch die Apotheker Fasching GmbH & Co.KG, Salzstraße 10, 83620 Feldkirchen-Westerham, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baur und Stefan Fasching (nachfolgend „Vermieterin“). Die Vermieterin ist Eigentümerin des Geschäftshauses unter der vorgenannten Adresse einschließlich der Mietfläche.  

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1.2 Für die Vermietung des Mietfläche gelten ausschließlich diese AMG. Entgegenstehende oder von diesen AMG abweichende Vertragsbedingungen der Mieterin finden keine Anwendung. 

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1.3 Die Vermieterin vermietet die Mietfläche an Gewerbetreibende (nachfolgend „Mieter“) als Pop-Up-Shop zur tage-, wochen- und monatsweisen Nutzung als Ladenfläche.  

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2. Vertragsschluss 

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​2.1 Der Vertrag über die Vermietung des Mietfläche (nachfolgend auch „Mietvertrag“) kommt durch beidseitige Unterzeichnung des Konditionenblatts der Vermieterin zustande.  

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2.2 Das Konditionenblatt nimmt Bezug auf diese AMG, die mit der beidseitigen Unterschrift der Parteien unter das Konditionenblatt Vertragsbestandteil werden. 

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2.3 Der Austausch des Konditionenblatts erfolgt im Original postalisch oder gescannt per E-Mail.

  

2.4 Das Konditionenblatt der Vermieterin enthält die konkreten Mietkonditionen, das heißt die Laufzeit des Mietvertrages (nachfolgend „Mietzeit“) mit Ein- und Auszugstag sowie die zu entrichtende Miete mit Fälligkeitsdaten und Kontoverbindung der Vermieterin.  

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3. Mietobjekt und Übergabe 

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​3.1 Die Vermieterin vermietet der Mieterin als Mietfläche das 10 m² (Quadratmeter) große „Traditionslädchen Schützenhaus Passage“ im Erdgeschoss des Gebäudes in der Passage des Schützenhauses, Bayerstraße 4 / Schützenstraße 5, 80335 München (nachfolgend „Mietfläche“). Nicht mitvermietet sind Flächen außerhalb der Mietfläche, wie z.B. insbesondere Gemeinschaftsflächen des Schützenhauses, Bayerstraße 4 / Schützenstraße 5, 80335 München. 

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3.2 Die Mietfläche wird ausschließlich an Gewerbetreibende vermietet, die auf der Mietfläche für einen vorübergehenden Zeitraum Produkte, Waren und Dienstleistungen aus dem Gesundheitsbereich anbieten und verkaufen. Ausgeschlossen sind der Verkauf von Arzneimitteln, Tabakwaren, Raucherartikeln, Alkohol.  

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3.3 Die Parteien erstellen und unterzeichnen zu Beginn des Mietverhältnisses ein Übergabeprotokoll, das den Zustand der Mietfläche zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter dokumentiert. 

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3.4 Mieterseitige Ein- oder Umbauten der Mietfläche (z.B. Anbringen von Möbeln an den Wänden oder Änderungen der Beleuchtung) bedürfen der Zustimmung der Vermieterin und dürfen erst nach deren ausdrücklicher Zustimmung in Textform (z.B. per E-Mail) vorgenommen werden. 

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4. Untervermietung 

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Die Mieterin darf die Mietfläche nicht an Dritte untervermieten. 

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5. Mietzeit 

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5.1 Die Mietfläche wird für die im Konditionenblatt vereinbarte Zeit überlassen. Auf- und Abbau der Ladeneinrichtung sowie die Anlieferung und/oder der Abtransport von Waren erfolgen auf Kosten und Risiko der Mieterin und haben in der Mietzeit zu erfolgen.   

 

5.2 Setzt die Mieterin den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB wird abbedungen. Eine etwaige Fortsetzung und Verlängerung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietzeit bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Parteien gemäß Ziffer 2. 

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6. Mietzins und Zahlungsbedingungen 

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​6.1 Die Höhe des Mietzinses ergibt sich aus dem Konditionenblatt. Die Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung) sind im Mietzins enthalten.  

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6.2 Die Miete ist in zwei Raten zu zahlen. Die erste Rate in Höhe von 1/3 der Gesamtmiete wird mit Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig und ist von der Mieterin unverzüglich auf das im Konditionenblatt angegebene Konto der Vermieterin zu überweisen. Die zweite Rate in Höhe des Restbetrages von 2/3 der Gesamtmiete wird vor dem Bezug der Mietfläche zur Zahlung fällig und muss spätestens am Tag vor dem Beginn der Mietzeit auf dem Konto der Vermieterin eingehen.

  

6.3 Kommt es nicht zum Bezug der Mietfläche aus Gründen, erstattet die Vermieterin der Mieterin die etwaig bereits gezahlte zweite Rate in Höhe von 2/3 der Gesamtmiete.  

 

6.4 â€‹Die erste Rate in Höhe von 1/3 der Gesamtmiete verbleibt in den Fällen von Ziffer 6.3 bei der Vermieterin als Aufwandsentschädigung, soweit die Vermieterin den Nichtbezug nicht zu vertreten hat. Der Mieterin bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass der Vermieterin ein geringerer oder kein Aufwand bzw. Schaden entstanden ist. 

 

7. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften 

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Die Mieterin wird etwaige für ihre Nutzung der Mietfläche erforderliche behördliche Genehmigungen und Konzessionen auf eigenes Risiko und eigene Kosten einholen.  

Einhaltung.

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8. Haftung der Vermieterin 

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8.1 Die Mieterin kann Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur geltend machen, wenn und soweit sie 

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8.1.1 auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vermieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder 

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8.1.2 auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Mietvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieterin regelmäßig vertrauen darf („Kardinal-Pflichten“), durch die Vermieterin oder ihre Erfüllungsgehilfen, oder 

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8.1.3 auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden Pflichtverletzung der Vermieterin oder ihren Erfüllungsgehilfen, oder 

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8.1.4 auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietobjekts, oder 

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8.1.5 auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung der Vermieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin für anfängliche Mängel des Mietobjekts gemäß § 536a Abs. 1, Satz 1 Alt. 1 BGB ist in jedem Fall ausgeschlossen. 

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9. Haftung der Mieterin 

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9.1 Die Mieterin übernimmt für die Mietfläche die Verkehrssicherungspflicht. 

 

9.2 Die Mieterin hat der Vermieterin von etwaigen Schäden und Ansprüchen Dritter aus und im Zusammenhang mit einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß Ziffer 9.1 freizustellen. 

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9.3 Die Mieterin haftet gegenüber der Vermieterin ferner für alle Schäden, die während der Mietzeit durch Mitarbeiter ihres Geschäfts, der Besucher und Gäste, von ihr beauftragte Personen (z.B. Handwerker, Lieferanten etc.) schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet die Mieterin für solche Schäden, die durch fahrlässigen Umgang mit Wasser, Elektrizität, durch das Offenstehenlassen von Türen und Fenstern oder durch das Versäumnis einer der Mieterin nach diesen AMG, behördlichen Vorgaben oder gesetzlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtung entstehen. Der Mieterin obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. 

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10. Instandhaltung der Mietfläche 

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​10.1 Die Mieterin wird die Mietfläche schonend und pfleglich behandeln, regelmäßig lüften und reinigen.  

 

10.2 Die Mieterin übernimmt alle durch den Mietgebrauch veranlassten Instandhaltungen und Reparaturen, ohne dass es hierfür auf ein Verschulden der Mieterin ankommt. 

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11. Kündigung des Mietverhältnisses  

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​11.1 Die Vermieterin kann den Mietvertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn  

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11.1.1 die Mieterin, ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung der Vermieterin, einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietfläche fortsetzt, der die Rechte der Vermieterin nicht nur geringfügig verletzt, insbesondere, wenn sie durch unangemessenen Gebrauch oder Vernachlässigung der ihr obliegenden Sorgfalt die Mietfläche oder das Nutzungskonzept gefährdet; 

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11.1.2 die Mieterin mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät; 

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11.1.3 die Mieterin in sonstiger Weise trotz schriftlicher Abmahnung ihren Verpflichtungen aus diesen AMG nicht nachkommt und die Rechte der Vermieterin nicht nur geringfügig verletzt. 

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11.2 Jede Kündigung des Mietvertrags bedarf der Schriftform. 

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12. Pflichten der Mieterin bei Beendigung des Mietverhältnisses 

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​12.1 Die Mieterin hat der Vermieterin die Mietfläche nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand, wie er bei Übergabe nach 3.3 protokolliert wurde, zurückzugeben. 

 

12.2 Hierzu gehört insbesondere, dass etwaige fest installierte Einrichtungsgegenstände zurückzubauen, dass sämtliche eingebrachten Einrichtungsgegenstände zu entfernen und eine fachmännische Endreinigung durchzuführen sind.  

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13. Schlussbestimmungen  

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​13.1 Änderungen dieser AMG bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für eine Änderung dieser Schriftformklausel. 

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13.2 Sollte eine Regelung dieser AMG unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit aller übrigen Regelungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine Regelung zu ersetzen, welche der unwirksamen Regelung in rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht möglichst nahekommt.  

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13.3 Für diese AMG und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

 

13.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München.  

 

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